Förderungen

Die Thüringer Staatskanzlei fördert eine Vielzahl von kulturellen und gesellschaftsrelevanten Projekten. Hier finden Sie eine Übersicht aller Förderungsmöglichkeiten sowie sämtliche relevanten Dokumente, Richtlinien, Fristen und Antragsformulare.
Projektförderungen
Im Rahmen der Projektförderung können neue Initiativen und bewährte Projekte mit Zuschüssen unterstützt werden. Die Projektförderung erfolgt auf Grundlage der untenstehenden Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst. Nach dieser Richtlinie können Zuwendungen für die Durchführung von Projekten in verschiedenen Förderbereichen gewährt werden. Projekte sind zeitlich befristete Vorhaben von überregionaler oder beispielgebender Bedeutung. Die Antragsfrist für Projektförderungen endet am 15.10. des Vorjahres. Im November und Dezember des jeweiligen Vorjahres treten spartenbezogene Fachbeiräte zusammen, welche die Förderwürdigkeit der Projektanträge votieren. Durch diese Verfahrensweise soll sichergestellt werden, dass eine vorläufige Förderentscheidung bereits vor dem Projektbeginn vorliegt. Aus haushaltstechnischen Gründen kann erst zu Beginn des Jahres, in dem das Projekt stattfinden soll, eine endgültige Förderentscheidung getroffen werden.
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt werden. Hinweise und Hilfen zum Ausfüllen des Antrags auf Projektförderung im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst finden Sie unten stehend. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Kulturabteilung unter der Telefonnummer 0361-57 32 14 711.
Anträge zur zeitgenössischen Kultur und Kunst sind an die Kulturstiftung Thüringen zu richten (siehe unten). Hier endet die Antragsfrist für Projektförderungen am 01.10. des Vorjahres.
Download - Anträge, Formulare und Hinweise
- Antrag auf Projektförderung im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst - (Weiterleitung zum externen Formular-Service)
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„Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst“ vom 10.10.2013, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013 S. 1660 ff, in der Neufassung vom 17.08.2015, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36/2015 S. 1479 ff., in der Neufassung vom 06.11.2015, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 S. 2201 ff., 1. Änderung vom 01.03.2017, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 15/2017 S. 483 ff., 2. Änderung vom 09.09.2019 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 40/2019 S. 1491, 3.
Änderung vom 28.12.2021
Inhaltsverzeichnis- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Gegenstand der Förderung
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- Besondere Zuwendungsbestimmungen
- Verfahren
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt gemäß §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der entsprechenden Verwaltungsvorschriften, der §§ 48, 49 und 49 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (AGVO) in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen Zuwendungen für die Durchführung von Projekten der Kultur und der Kunst, für Geschäftsstellen und Investitionen sowie für die individuelle Künstlerförderung. Bei Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gelten darüber hinaus die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union zur Strukturfondsförderung in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Kultur und Kunst durch die Finanzierung kultureller Einrichtungen, Projekte und die Unterstützung von Einzelpersonen sowie die Förderung der Beratung, Begleitung und sozialen Betreuung durch Opferverbände des SED-Unrechts für Opfer kommunistischer Verfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR. Zur Erreichung der Zielstellung wird als Hauptindikator die Anzahl der geförderten Einrichtungen, Projekte und Personen im Vergleich zum Vorjahreswert erfasst.
1.3 Zur Erfüllung des in Nummer 1.2 genannten Zuwendungszwecks soll pro Vorhaben mindestens eines der folgenden allgemeinen Leistungsziele umgesetzt werden:
1.3.1 Schaffung bzw. Konsolidierung der kulturellen Infrastruktur
Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben
1.3.2 Förderung kultureller Bildung und Teilhabe
Indikator: Anzahl der Teilnehmenden
1.3.3 Erhalt des kulturellen Erbes und identifikationsstiftende Wirkung
Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben
1.3.4 Förderung des künstlerischen Nachwuchses sowie Aufbau und Erweiterung von Fachkompetenz
Indikator: Anzahl der geförderten Personen
1.3.5 Förderung künstlerischer und kultureller Vielfalt (z.B. Kreativität, Originalität, Authentizität und interkultureller Kompetenz)
Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben
1.3.6 Förderung von Interkulturalität und interkulturellen Kompetenzen
Indikator: Anzahl der Teilnehmenden
1.3.7 Erhöhung der öffentlichen Wirkung (z.B. überregionale Ausstrahlung) oder Verbesserung der touristischen Vermarktung (z.B. Einbindung in touristisches Gesamtkonzept, herausragende Einzelvermarktung)
Indikatoren: Anzahl der geförderten Vorhaben
1.3.8 Schaffung und Ausbau barrierefreier Zugänge
Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben
1.3.9 Ausgleich regionaler Benachteiligung
Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben
1.3.10 Bildung oder Aufrechterhaltung von Netzwerken
Indikator: Zahl der Geschäftsstellenförderungen
1.3.11 Einbindung / Anerkennung ehrenamtlichen Engagements
Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben
1.3.12 Digitalisierung
Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben
1.3.13 Förderung der Beratung, Begleitung und sozialen Betreuung durch Opferverbände des SED-Unrechts für Opfer kommunistischer Verfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR
Indikator: Anzahl der Beratungsgespräche
1.4 Die Zuwendungen können als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt werden. In den einschlägigen Fällen müssen die Beihilfen den Vorgaben der AGVO genügen.2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden
2.1.1 kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte
Dies sind zeitlich befristete Vorhaben von überregionaler oder beispielgebender Bedeutung mit Schwerpunkten in den Bereichen Archive, Bibliotheken, Bildende Kunst, Brauchpflege, Breitenkultur, Darstellende Kunst, Gedenkstätten, Jugendkultur, Landes- und Kulturgeschichte, Literatur, Museen, Musik, Soziokultur, Spartenübergreifendes, Themenjahre.Darüber hinaus können auch Projekte zur Bewahrung und Aneignung des kulturellen Erbes und zur Ausbildung des künstlerischen Nachwuchses gefördert werden.
2.1.2 Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Ausstattung von kulturellen Einrichtungen
Gefördert werden beispielsweise Theater, Museen, Galerien, Jugendkunstschulen, Orchester, Musikschulen, öffentliche Bibliotheken, soziokulturelle Zentren, Kulturhäuser, Kultur- und Begegnungsstätten.
2.1.3 Erweiterung des Medienbestandes in öffentlichen Bibliotheken bzw. der Sammlungen in Museen und Galerien.
2.1.4 Tätigkeit und Ausstattung der Geschäftsstellen von kulturellen Verbänden mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung oder sonstigen Trägern freier Kulturarbeit, die kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführen.
2.1.5 Digitalisierungsleistungen, bei denen im Ergebnis ein Digitalisat entsteht.
2.1.6 die Anschaffung von IT-Infrastruktur (Hardware- und Softwarekomponenten), soweit die Investitionen geeignet sind, die Schnittstellen für die Herstellung von Digitalisaten zu gewährleisten.
2.1.7 Projekte von landesweit wirkenden Verbänden, Vereinen und Selbsthilfegruppen mit Sitz in Thüringen, die Opfer kommunistischer Verfolgungsmaßnahmen beraten, begleiten und soziale Betreuung anbieten.
Der Förderschwerpunkt liegt immer auf dem kulturellen / künstlerischen Aspekt des Projektes. Gleichwohl können zusätzliche Faktoren positiv auf die Förderentscheidung wirken. Dazu gehören insbesondere:- Nachhaltigkeit
- Einsatz von ressourcenschonenden Techniken
- Förderung der europäische Zusammenarbeit
- Interkulturalität
- Einbeziehung lokaler Partner
2.2 Nicht gefördert werden:
- Maßnahmen, die vorwiegend gewerblichen Zwecken dienen
- Karnevalsprojekte
- Fertigung und Beschaffung von Einheitskleidung
- Stadt- / Gemeindejubiläen und -feste
- Herstellungskosten für kommerzielle Publikationen, Medien und Tonträger
- Kunst im öffentlichen Raum
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind:
- natürliche Personen
- als gemeinnützig anerkannte juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, Ge-sellschaften, Stiftungen)
- Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft
- Gebietskörperschaften
- sonstige Träger nicht-kommerzieller kultureller Projekte
Antragsberechtigt ist nur, wer seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Thüringen hat oder wessen Projekt einen besonderen Bezug zu Thüringen nachweist.
Die Weiterleitung der Förderung an Dritte kann im Rahmen der Bestimmungen von § 44 ThürLHO von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
3.3 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium wird gemäß der VV Nr. 1. 3 Satz 2 zu § 44 Abs. 1 ThürLHO dem vorzeitigen Beginn mit Datum der Antragstellung bei allen Maßnahmen im Sinne von Ziffer 2.1.1 dieser Richtlinie eingewilligt, für die fristgerecht ein Förderantrag bei der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde gestellt wurde. Mit dieser Einwilligung ist kein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung verbunden; vielmehr handelt es sich hierbei ausschließlich um eine verfahrensbedingte Maßnahme, die zur Herstellung der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach beiträgt, die aber keine der für eine Landesförderung noch zu erfüllenden Voraussetzungen ersetzen kann.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass
4.1 an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Landesinteresse besteht. Kulturelle und kulturgeschichtliche Projekte müssen von überregionaler Bedeutung oder beispielgebend sein. Künstlerische Projekte müssen sich durch Innovation, künstlerische Eigenständigkeit, Kreativität, Originalität und Authentizität auszeichnen. Gefördert werden können darüber hinaus Projekte zur kulturellen Teilhabe im ländlichen Raum. Bau- und andere Investitionsmaßnahmen (Ziffer 2.1.2) müssen kulturellen Zwecken dienen und für die kulturelle Infrastruktur bedeutsam sein.
4.2 die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt oder Landkreis) das Vorhaben befürwortet. Ausgenommen davon sind Anträge von Landesarbeitsgemeinschaften, überregionalen Gesellschaften und Verbänden sowie Anträge ohne örtlichen Bezug. Darüber hinausgehende Ausnahmen können von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall gewährt werden.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähig sind alle unmittelbar mit dem Vorhaben entstehenden notwendigen Ausgaben. In Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen nach DIN 276 maßgeblich.
5.2 Die Zuwendung wird je nach Lage im Einzelfall und gegebenenfalls in Abstimmung mit weiteren Zuwendungsgebern als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.In begründeten Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich.
Zuwendungen bis einschließlich 8.000 EUR können in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Geschäftsstellenförderungen werden unabhängig von der Höhe der Zuwendung grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung vergeben.
5.3 Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden in begründeten Ausnahmefällen (insbesondere für Restaurierungen und Ankäufen von Kulturgut) auch gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 7.500 EUR nicht übersteigen.
5.4 In geeigneten Fällen kann eine Verwaltungskostenpauschale nach entsprechender Einzelfallprüfung gewährt werden. Die Höhe der Pauschale bemisst sich an dem Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und soll 5 % nicht übersteigen.
Als geeignete Fälle gelten Förderungen an Gebietskörperschaften oder an Einrichtungen und Vereine, die weder institutionell noch im Rahmen einer Geschäftsstellenförderung unterstützt werden.
5.5 Im Rahmen von EFRE-geförderten Vorhaben können Personalkosten mit Hilfe von vereinfachten Kostenoptionen (VKO) als Kosten je Einheit gem. Art. 53 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) 2021/1060 pauschaliert abgerechnet werden.
Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitel I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1 lit. z AGVO (Investitionsbeihilfen bis 100 Mio. EUR pro Projekt, Betriebsbeihilfen bis 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr) einzuhalten.
5.6 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO nicht mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) - kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.6 Besondere Zuwendungsbestimmungen
Besondere Zuwendungsbestimmungen im Sinne dieser Richtlinie sind vornehmlich die Nebenbestimmungen, die förderspezifischer Natur sind und als besondere Nebenbestimmungen in den jeweiligen Zuwendungsbescheid aufzunehmen sind.
6.1 Förderung von Geschäftsstellen
Geschäftsstellen werden grundsätzlich im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung gefördert. Voraussetzungen dafür sind:- Wahrnehmung von Aufgaben von überregionaler oder besonderer kultureller Bedeutung für den Freistaat Thüringen
- befürwortendes Votum des zuständigen Fachbeirats
- Vorlage der Jahresabschlüsse der der Antragstellung vorangehenden drei Jahre
Der geforderte Umfang des Verwendungsnachweises wird im Bewilligungsbescheid geregelt. Es sind aber mindestens folgende Unterlagen gegenüber der Bewilligungsbehörde vorzulegen:
- geprüfter Jahresabschluss über den Förderzeitraum
- Zusammenfassung aller Einnahmen und Ausgaben des Trägers im Abrechnungszeitraum
- Einzelnachweis aller im Rahmen der Geschäftsstellenförderung bezuschussten Ausgaben
- Sachbericht mit Aussagen zu Aktivitäten im Abrechnungszeitraum
6.2 Ausschreibungen
Für Projekte, für die gesonderte Fördervoraussetzungen und –bedingungen gelten (z.B. Sonderprogramme für Musikschulen), können gesonderte Ausschreibungen und ggf. Antragsformulare veröffentlicht werden.7 Verfahren
Bewilligungsbehörde ist die für Kultur zuständige Oberste Landesbehörde. Ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.1 Antragsverfahren
Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Das Schriftformerfordernis wird durch die Verwaltungsvorschriften grundsätzlich vorgegeben. In Abweichung von dem Schriftformerfordernis gemäß Ziffer 3.1 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 ThürLHO kann auch eine elektronische Antragstellung über das EFRE-Portal (https://portal.efre20-thueringen.de/) oder dem Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) erfolgen. Das Schriftformerfordernis wird durch den im Freistaat Thüringen zentral bereitgestellten Identifizierungsdienst abgebildet. Für die Fälle der elektronischen Abwicklung kann insoweit von der in den Ziffern 4.1 und 8.1 der VV zu § 44 ThürLHO geregelten Schriftform ebenfalls abgewichen werden.7.1.1 Antragsfrist ist im Regelfall
der 31.03. des Vorjahres für Zuwendungen über 50.000 EUR
der 15.10. des Vorjahres für Zuwendungen bis 50.000 EURGebietskörperschaften, deren Haushalt bei Ablauf der Antragsfrist noch nicht bestätigt ist, müssen diese Antragsfristen einhalten, stellen aber den Antrag „unter Vorbehalt der Bestätigung ihres Haushaltes“.
7.1.2 Anträge für Projekte der zeitgenössischen Kunst sind bei der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen zu stellen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Zur Entscheidung über den Antrag werden durch die Bewilligungsbehörde regelmäßig Fachbeiräte konsultiert.Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen Bescheid. Dieser wird in der Regel elektronisch erstellt und übermittelt und ist ohne handschriftliche Unterschrift gültig.
Im Falle der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe darf der Gesamtbetrag aller „Demini-mis“- Beihilfen, den der Antragsteller innerhalb von drei Steuerjahren erhalten hat, den Schwellenwert von 200.000 EUR nicht überschreiten. Hierzu ist mit dem Antrag eine vollständige Übersicht über die in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen „De-minimis“- Beihilfen vorzulegen.
7.3 Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird vom Zuwendungsempfänger durch Mittelabruf bei der Bewilligungsbehörde, gegebenenfalls auch in Raten, angefordert. Die Auszahlung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren / Controlling
Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde entsprechend den Regelungen des Bewilligungsbescheides zu führen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Soweit in dieser Richtlinie (Ziffer 6) oder im Bewilligungsbescheid keine abweichenden Regelungen getroffen ist, ist der zahlenmäßige Nachweis zu erbringen gemäß- Nr. 6.4 ANBest-P oder
- Nr. 6.5 ANBest-P iVm. Nr. 14 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO bei einer Förderung mit einem Gesamtbetrag der Zuwendungen von weniger als 25.000 EUR oder
- Nr. 6.4 ANBest-Gk bei Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften oder
- Nr. 8.1 ZBau nach Muster 2 ZBau.
Im Nachweis muss für Zwecke der Zielerreichungskontrolle zwingend auf mindestens eines der unter Nr. 1.3 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Kriterien eingegangen werden.
Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß Ziffer 6.1 ANBest-P innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilliugngsbehörde nach-zuweisen.
Bei der Gewährung von Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüs-sen von Gebietskörperschaften ist die Verwendung der Zuwendung gemäß Ziffer 6.1 ANBest-Gk innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden. Außerdem kann der Zuwendungsempfänger von der Bewilligung weiterer Zuwendungen so lange ausgeschlossen werden, bis der Verwendungsnachweis erbracht ist.
Die geförderten Maßnahmen werden einem Controlling gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Thüringer Landesrechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 ThürLHO). Gleiches gilt bei Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union für den Bundes- bzw. den Europäischen Rechnunghof.
7.6 Auf die Berichterstattungspflichten der für Kultur zuständigen Obersten Landesbehörde als bewilligende Einrichtung gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen.7.7 Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 lit. m) Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) werden Informationen über alle gewährten Förderungen über 1.000 EUR veröffentlicht. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden ab dem 01.07.2016 gewährte Einzelbeihilfen über 500.000 EUR veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Erfurt, den 28.12.2021
Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff
Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
und Chef der Staatskanzlei
Dieses Dokument soll Ihnen beim Ausfüllen des Antrags auf Projektförderung im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst helfen.
Was kann gefördert werden?
(Ziffer 2.1 der Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst)Es werden kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte gefördert, das heißt zeitlich befristete Vorhaben von überregionaler oder beispielgebender Bedeutung auf den Gebieten Archive, Bibliotheken, Bildende Kunst, Brauchpflege, Breitenkultur, Darstellende Kunst, Gedenkstätten, Jugendkultur, Landes- und Kulturgeschichte, Literatur, Museen, Musik, Soziokultur, Spartenübergreifendes, Themenjahre und Tanz. Dabei liegt hier der Schwerpunkt darauf, dass sich die Projekte durch Innovation, künstlerische Eigenständigkeit, Kreativität, Originalität und Authentizität auszeichnen müssen. Darüber hinaus können auch Projekte zur Bewahrung und Aneignung des kulturellen Erbes und zur Ausbildung des künstlerischen Nachwuchses gefördert werden.
Des Weiteren können investive Maßnahmen (Neubau, Aus- und Umbau, Anschaffung von Ausstattung und Geräten etc.) gefördert werden. Diese Anträge unterliegen aufgrund ihres meist großen finanziellen Rahmens, und der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Fördermittel, einem besonderen Auswahlverfahren. Eine Antragstellung sollte nur dann erfolgen, wenn der Antragsteller entweder Eigentümer des Baugrundstücks bzw. der Immobilie ist oder über einen langfristigen Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrag verfügt. Die Eigentumsverhältnisse sind bei der Antragstellung offenzulegen. Ein besonderes Augenmerk liegt auf den geplanten Nutzungsbedingungen, der geschätzten Auslastung sowie der überregionalen und kulturtouristischen Ausstrahlung der Maßnahme.
Öffentliche Bibliotheken können Anträge auf Erweiterung ihres Medienbestandes stellen. Museen und Galerien können Anträge auf Bezuschussung der Erweiterung ihrer Sammlungen stellen. Auch bei einem Rückkauf von restituierten Kulturgütern ist eine Unterstützung möglich.
Tätigkeit und Ausstattung von Geschäftsstellen können unterstützt werden. Dabei sind jedoch besonders strenge Maßstäbe anzuwenden. Geschäftsstellenförderungen können nur kulturellen Verbänden mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung oder sonstigen Trägern freier Kulturarbeit, die kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführen, gewährt werden.
Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung können auch Digitalisierungsleistungen, bei denen im Ergebnis ein Digitalisat entsteht, gefördert werden. Außerdem ist auch die Anschaffung von IT-Infrastruktur (Hardware- und Softwarekomponenten) förderfähig, soweit die Investitionen geeignet sind, die Schnittstellen für die Herstellung von Digitalisaten zu gewährleisten.
Projekte von landesweit wirkenden Verbänden, Vereinen und Selbsthilfegruppen mit Sitz in Thüringen, die Opfer kommunistischer Verfolgungsmaßnahmen beraten, begleiten und soziale Betreuung anbieten, sind ebenfalls förderfähig.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
Was kann nicht gefördert werden?
(Ziffer 2.2 der Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst)Ein Antrag sollte nur dann gestellt werden, wenn es einem Veranstalter nicht aus eigener Kraft gelingt, für sein Vorhaben die notwendigen Geldmittel zu erbringen (Subsidiaritätsprinzip).
Eine Förderung durch die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde erfolgt ausschließlich, wenn das Land ein erhebliches Interesse an der Durchführung eines Vorhabens hat. Kommerzielle Projekte sind grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen. Kaffeefahrten, Dorf- und Gemeindejubiläen, Festumzüge, Karnevalsveranstaltungen und Projekte der Freiwilligen Feuerwehr können, so wichtig sie für das gesellschaftliche Leben einer Gemeinde sind, ebenso wenig vom Land gefördert werden wie z. B. die Anschaffung von Einheitskleidung oder die Durchführung von Kinderdiscos. Nicht förderfähig ist auch die Herstellung bzw. Anschaffung von immobilen Kunstwerken im öffentlichen Raum (z.B. Denkmäler, Brunnenplastiken). Mobile Performances (z.B. Theateraufführung, musikalische Darbietungen) sind jedoch förderfähig.
Von der Förderung sind Personen oder Vereine ausgeschlossen, die durch rassistische, radikale, diskriminierende oder fremdenfeindliche Aktivitäten bekannt sind.
Aus haushaltsrechtlichen Gründen können bereits begonnene Vorhaben nicht gefördert werden. Der Abschluss eines Vertrages zählt bereits als Projektbeginn, nicht jedoch die kostenfreie Einholung von Kostenvoranschlägen.
Wann muss der Antrag gestellt werden und wie muss er aussehen?
Anträge sind regelmäßig bis zum 15.10. für das folgende Jahr zu stellen, wenn die beantragte Zuwendung unter 50.000 € liegt. Werden mehr als 50.000 € beantragt, ist bis zum 31.03. des Vorjahres ein Antrag einzureichen. Im Sinne einer vorsorglichen Planung der Fördermittelvergabe empfiehlt es sich jedoch immer, einen Antrag so zeitig wie möglich einzureichen.
Die Anträge sind in einfacher Ausfertigung in der Thüringer Staatskanzlei einzureichen.
Die Anträge und Anlagen sollen bitte weder geheftet, geklammert noch in Künstlermappen, Klarsichtfolien oder Schnellhefter verpackt werden. Ein einfacher Umschlag ist ausreichend.
Wann kann ich mit einer Antwort aus der Staatskanzlei rechnen?
Alle in der Staatskanzlei eingehenden Anträge werden an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitergeleitet. Diese schreiben Ihnen eine Eingangsbestätigung, auf der das Aktenzeichen („Unser Zeichen“), der Name des Bearbeiters und dessen Telefonnummer vermerkt sind. Die Eingangsbestätigung (per Brief oder E-Mail) erhalten Sie in der Regel zwei bis vier Wochen nach Eingang des Antrages.
Im Dezember jeden Jahres werden die Anträge in Fachbeiräte gegeben. Diese Beiräte bestehen aus Vertretern der Thüringer Kulturszene. Sie geben entweder eine Förderempfehlung in einer bestimmten Höhe ab, oder sprechen sich gegen die Förderung des Projektes aus.
Sofern ein Projekt nicht zur Förderung empfohlen wird, erhält der Antragsteller in der Regel Ende Dezember bzw. Anfang Januar einen ablehnenden Bescheid.
Wird ein Projekt zur Förderung empfohlen, bekommt der Antragsteller Ende Dezember bzw. Anfang Januar eine diesbezügliche Information. Meist werden in diesen Schreiben bzw. E-Mails noch fehlende Unterlagen nachgefordert oder um eine Überarbeitung des Kosten- und Finanzierungsplans gebeten.
Bewilligungen können erst ausgesprochen werden, wenn der Thüringer Landeshaushalt durch den Landtag beschlossen worden ist. Die oben genannte Zeitschiene kann sich also je nach Beschlusslage im Landtag verschieben.
Zu 1.1 des Antrags – Antragsteller/in
- Sind Anschrift und Kontaktdaten vollständig?
- Ist die Bankverbindung vollständig angegeben?
- Gibt es eine ausführende Stelle?
Antragsteller können alle natürlichen oder als gemeinnützig anerkannte juristische Personen, Künstler/innen, Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft, Gebietskörperschaften sowie sonstige Träger nicht kommerzieller kultureller Projekte sein. Wenngleich der Großteil der Projektträger gemeinnützige Vereine sind, kann im Ausnahmefall auch z.B. eine GmbH als Träger eines gemeinnützigen Projektes Fördermittel erhalten.
Der Antragsteller muss rechtlich gesehen für das Projekt verantwortlich sein (z. B. die Kommune als Eigentümerin eines Museums).
Auf dem Antragsformular finden Sie ein Feld, das mit „Partner Nummer“ überschrieben ist. Diese Nummer wird vom zuständigen Bearbeiter in der Staatskanzlei eingetragen. Sie müssen an dieser Stelle nichts vermerken.
Die Staatskanzlei strebt eine direkte und unkomplizierte Zusammenarbeit mit den Antragstellerinnen und Antragstellern an. Daher sollten Sie den Bereich „Antragsteller/in“ möglichst komplett mit Anschrift und Kontaktdaten ausfüllen und vor allem einen Ansprechpartner / eine Ansprechpartnerin, der oder die über das Projekt Auskunft geben kann und darf, benennen.
Die Bankverbindung ist notwendig, um eine mögliche Förderung im Buchhaltungsprogramm der Behörde zu reservieren. Bitte geben Sie BIC und IBAN ohne Leerzeichen ein.
Gibt es eine ausführende Stelle? Das heißt: gibt es abgesehen vom Antragstellenden noch eine andere juristische Person, die das Projekt tatsächlich durchführt? Hier sind nicht die auftretenden Künstler gemeint, sondern die Organisatoren, die das Projekt umsetzen. Beispielsweise kann ein Museum in der Trägerschaft des Landkreises sein (hier Antragsteller/in), die Ausstellung (hier Projekt) aber von einem Förderverein (hier ausführende Stelle) organisiert werden. In diesem Fall ist der Förderverein als ausführende Stelle einzutragen.
Die Fördermittel werden dem Antragstellenden bewilligt und ausgezahlt. Dieser leitet die Fördermittel an die ausführende Stelle weiter.
Wenn ein Verein seine Mitglieder oder Mitarbeiter/innen mit der Durchführung des Projektes beauftragt, sind diese Mitarbeiter/innen keine „ausführende Stelle“ im Sinne des Antrags.Zu 1.2. des Antrags – Angaben zum Projekt
- Ist die Projektbezeichnung aussagekräftig?
- Unter welchen Förderschwerpunkt lässt sich das Projekt einordnen?
- Welchen zeitlichen Umfang (unter Berücksichtigung von auskömmlichen Vor- und Nachbereitungszeiten) nimmt das Projekt in Anspruch?
- Was kostet das Gesamtprojekt?
- Wie hoch soll die Förderung sein?
Welches Projekt soll gefördert werden? Bitte tragen Sie einen aussagekräftigen Titel oder eine Arbeitsbezeichnung unter „Projektbezeichnung“ ein. Bezeichnungen wie „Festveranstaltung“ oder „Konzert“ sind nicht ausreichend. Es soll mindestens ein Datum oder Zeitraum und ein örtlicher und/oder inhaltlicher Bezug hergestellt werden.
Im Bereich Bezug zur Förderrichtlinie / Schlagwort sind alle, in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.7 der Richtlinie genannten, Förderbereiche aufgezählt. Bitte wählen Sie den Förderbereich aus, der auf Ihr Vorhaben zutrifft. An dieser Stelle ist keine Mehrfachauswahl möglich.
Der Projektzeitraum ist so zu wählen, dass genügend Zeit für die Durchführung des gesamten Vorhabens bleibt. Dabei sind Vor- und Nachbereitungszeiten zu berücksichtigen. Es ist also ratsam einen ausreichend langen Projektzeitraum zu beantragen.
Bei Baumaßnahmen sind mögliche Verzögerungen und Erschwernisse, z. B. durch Schlechtwetterperioden zu berücksichtigen.
Wie teuer wird das Projekt voraussichtlich insgesamt werden? Der unter Gesamtausgaben zu nennende Wert muss mit den Angaben des Kosten- und Finanzierungsplans (Seite 2 des Antragsformulars) übereinstimmen.
Wie viel Geld wollen Sie vom Freistaat haben – wie hoch ist also die beantragte Zuwendung? Diese zwei Zahlen müssen Sie nur aus Ihrem Kosten- und Finanzierungsplan übernehmen.
Zu 1.3 des Antrags – Zusammenfassung des Kosten- und Finanzierungsplans
- Ist der Stand der Planung vermerkt (Datum)?
- Sind die Ausgaben zu Einzelpositionen zusammengefasst?
- Sind alle Einnahmen erfasst?
- Ist die Drittmittelerklärung wenn erforderlich angekreuzt?
Bitte tragen Sie immer das Datum (Stand vom) des Kosten- und Finanzierungsplans ein. Diese Angabe ist besonders wichtig, wenn im Laufe der Bearbeitung mehrere Pläne eingereicht werden.
Um ein Projekt durchführen zu können, muss kalkuliert werden, was das Ganze kosten soll und wie die Finanzierung gewährleistet werden kann. Dazu ist ein möglichst genauer und detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan zu erstellen, der dem Antrag als Anlage beizulegen ist. Wenn ein solch detaillierter Plan als Grundlage der Bewilligung dient, müssen auch Änderungen im Detail angezeigt werden. Diesen erhöhten Aufwand kann man vermeiden, indem man den Kosten- und Finanzierungsplan in sinnvolle Einzelpositionen zusammenfasst.
Zudem gibt die Zusammenfassung des Kosten- und Finanzierungsplans eine gute Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben.Ausgaben: Hier sollen nicht alle einzelnen Ausgaben aufgelistet, sondern die Ausgaben des detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan zu sinnvollen Gruppen, den sogenannten „Einzelansätzen“ zusammengefasst werden. Zum Beispiel können alle Honorarausgaben zu „Honorare“ zusammengefasst werden. Ausgaben für Porto, Telefonkommunikation und Büromaterialien können unter „Organisation“ erfasst werden. Vermeiden Sie zu kleine Ansätze (z. B. 50 € für Porto). Bei derartig kleinen Beträgen kommt es schnell zu Überschreitungen um mehr als 20 %, welche dann wiederum bei der Bewilligungsbehörde angezeigt werden müssen oder im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch die Verwaltung gekürzt werden können.
Einnahmen: Die eigenen Gelder des Antragsstellers (Vereinsmittel, zweckfreie Spenden), die tatsächlich vorhanden sind und für das Vorhaben verwendet werden sollen, müssen zur Position „Eigenmittel“ zusammengefasst werden. Diese Eigenmittel müssen dann auch tatsächlich fließen und dürfen nur in bestimmten, seltenen Fällen reduziert werden. Unter „Projekteinnahmen“ sind die Teilnehmerbeiträge, Einnahmen aus Werbung oder Kartenverkäufen und sonstige Verkäufe (z. B. Druckerzeugnisse, Tonträger etc.), die im Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt stehen, zusammenzufassen. „Drittmittel“ sind für das Projekt erwartete Spenden und Sponsorengelder, sowie von anderen öffentlichen Fördermittelgebern gewährte (oder bei ihnen beantragte) Zuwendungen. Sofern Gelder der „Kommune“, also einer Stadt, Gemeinde oder eines Landkreises beantragt oder bewilligt werden, sind diese ebenfalls in den Kosten- und Finanzierungsplan aufzunehmen.
Die leeren Zeilen können für weitere Einnahmen verwendet werden.
Unentgeltliche Leistungen sind hier nicht aufzuführen. Dazu gehören z. B. von den Vereinsmitgliedern geleistete, aber nicht vergütete Arbeitsstunden oder von Dritten kostenlos zur Verfügung gestellte Räume oder Technik. Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Leistungen dürfen in öffentlich geförderten Projekten nicht im Kosten- und Finanzierungsplan enthalten sein, da dies dem Prinzip der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit sowie einer ordnungsgemäßen Buchführung widerspricht. Sie sollten über diese Leistungen aber in den Erklärungen zur Projektdurchführung berichten, sofern sie vorhanden sind.
Einnahmen und Ausgaben müssen gleich hoch sein. Projekte ohne ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan können nicht bewilligt werden.
Sofern Drittmittel und / oder kommunale Mittel kalkuliert wurden, muss die Drittmittelerklärung angekreuzt werden. Das ist immer der Fall, wenn Zuwendungen bei anderen Stellen als der Thüringer Staatskanzlei beantragt wurden, oder mit Sponsorengeldern gerechnet wird. Wenn bereits verbindliche Zusagen anderer Förderer vorliegen, sind diese dem Antrag in Kopie beizufügen. Bitte benennen Sie im detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan jeden potenziellen Drittmittelgeber und den beantragten Betrag. Ein Kommentar zum Sachstand (z.B. beantragt, zugesagt, gezahlt) ist hilfreich.
Zu 1.4 des Antrags – Projektbeschreibung
- Sind alle mit * gekennzeichneten Pflichtangaben gemacht?
- Sind möglichst viele der freiwilligen Fragen beantwortet?
- Ist die Projektbeschreibung damit aussagekräftig – kann auch jemand, der das Projekt nicht kennt aus der Beschreibung herauslesen, was das Projekt beinhaltet?
Die Projektbeschreibung soll den Bearbeitern und den Beiratsmitgliedern (welche ein inhaltliches Votum zur Förderfähigkeit der Anträge abgeben) helfen, sich ein Bild vom Projekt zu machen. Kulturförderung orientiert sich in erster Linie an der künstlerischen und kulturellen Bedeutung sowie der besonderen öffentlichen Wirkung, aber auch an anderen, im Folgenden aufgelisteten Zielsetzungen. Bei Förderungen sollte mindestens eines dieser Kriterien gegeben sein.
- Schaffung bzw. Konsolidierung der kulturellen Infrastruktur
- Förderung kultureller Bildung und Teilhabe
- Erhalt des kulturellen Erbes und identifikationsstiftende Wirkung
- Förderung des künstlerischen Nachwuchses sowie Aufbau und Erweiterung von Fachkompetenz
- Förderung künstlerischer und kultureller Vielfalt (z. B. Kreativität, Originalität, Authentizität und interkultureller Kompetenz)
- Förderung von Interkulturalität und interkulturellen Kompetenzen
- Erhöhung der öffentlichen Wirkung (z. B. überregionale Ausstrahlung) oder Verbesserung der touristischen Vermarktung (z. B. Einbindung in touristisches Gesamtkonzept, herausragende Einzelvermarktung)
- Schaffung und Ausbau barrierefreier Zugänge
- Ausgleich regionaler Benachteiligung
- Bildung oder Aufrechterhaltung von Netzwerken
- Einbindung / Anerkennung ehrenamtlichen Engagements
- Digitalisierung
- Förderung der Beratung, Begleitung und sozialen Betreuung durch Opferverbände des SED-Unrechts für Opfer kommunistischer Verfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR
Die vorgegebenen Fragen sollen eine gewisse Vereinheitlichung und damit Vergleichbarkeit der Fördermittelanträge mit sich bringen. Die Fachbeiräte beraten meist über 100 Anträge. Kurze und prägnante Aussagen sind also äußerst willkommen. Bitte beantworten Sie alle mit * gekennzeichneten Fragen.
Unter der Überschrift „Selbstdarstellung / Angaben zum Antragsteller“ soll ein kurzer Überblick über Ihre allgemeine Tätigkeit gegeben werden. Dazu gehört auch eine Aussage darüber, ob Sie „Erstantragsteller“ sind oder bereits Fördermittel für kulturelle Projekte erhalten haben.
Die Frage nach den möglichen anderen Fördermitteln wird gestellt, damit sich die Beiratsmitglieder ein Bild von den Aktivitäten des Antragstellers machen können. Hier soll vor allem auf Vorhaben eingegangen werden, die dem beantragten Projekt ähneln oder gleich sind. Es müssen drei Jahre berücksichtigt werden. Wenn Sie beispielsweise für 2023 Fördermittel beantragen müssen Sie die Fördermittelgeber und Projekte der Jahre 2021, 2022 und (die Anträge) für 2023 aufzählen.
Bei Bauvorhaben muss dargestellt werden, dass die durchzuführende Investition an dem vorgesehenen Standort auch langfristig zweckmäßig und nachhaltig ist. Dazu müssen die Eigentums- bzw. Mietverhältnisse nachgewiesen werden.
Unter der Überschrift „Projektidee“ soll kurz erklärt werden, worum es in dem Projekt gehen soll. Diese Angabe ist besonders wichtig, da die Beiräte sich hierdurch ein Bild von dem geplanten Vorhaben machen.
Die „Erläuterungen zur Projektkonzeption“ und die Fragen zur „geplanten Projektdurchführung“ geben Ihnen die Möglichkeit, genauer auf das geplante Vorhaben einzugehen. Hier werden konkrete Fragen gestellt, von denen möglichst viele beantwortet werden sollten. Einige Fragen treffen nicht auf alle Vorhaben zu (z. B. ist die Frage nach beteiligten Künstlern irrelevant, wenn Sie planen Veranstaltungstechnik anzuschaffen). Nicht einschlägige Fragen müssen nicht beantwortet werden.
Zu 1.5 des Antrags – geplante Projektdurchführung
An dieser Stelle werden Fragen zur Organisation des geplanten Vorhabens gestellt. Es sind keine Pflichtfelder vorhanden, so dass Sie nur die Fragen beantworten müssen, die auf Ihr Vorhaben zutreffen.
Sofern Ihre Projektbeschreibung nach Beantwortung der Fragen Ihrer Meinung nach noch nicht aussagekräftig sein sollte, können Sie die Beschreibung unter der Überschrift „Sonstige Bemerkungen“ noch vervollständigen.
Zu 1.6. des Antrags – Anlagen
- Liegt der detaillierte Kosten- und Finanzierungsplan vor?
- Haben Sie Kopien der Satzung, des Nachweises der Gemeinnützigkeit und Auszüge aus dem Vereins- oder Handelsregister beigefügt?
Der detaillierte Kosten- und Finanzierungsplan gehört zu den Anlagen und muss immer mit eingereicht werden.
Ausgaben: Alle geplanten Ausgaben müssen so transparent wie möglich aufgeführt werden. Größere Ausgabepositionen müssen aufgeschlüsselt und gegebenenfalls mit Kostenvoranschlägen belegt werden.
Honorare sind für jeden Beteiligten / jede Gruppe bzw. für jede Veranstaltung gesondert und, soweit vereinbart, mit Honorarsätzen (z. B. 100 € pro Lesung oder 20 € pro Stunde) anzugeben. Honorarverträge dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geschlossen werden. Sollte dies erforderlich sein, stellen Sie bitte einen Antrag auf Gewährung des förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns.
Reise- Unterkunfts- und Verpflegungskosten sind immer im Rahmen des Thüringer Reisekostengesetzes sowie wirtschaftlich und sparsam zu kalkulieren. Bei notwendigen Fahrten mit dem privaten Fahrzeug kalkulieren Sie diese bitte mit einer Kilometerpauschale von maximal 0,35 €. Dieser Betrag enthält auch Nebenkosten wie Verschleiß, Versicherungen und Reparaturaufwendungen, so dass diese nicht gesondert berechnet werden dürfen. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann nur die 2. Klasse gebucht werden. Bei Probelagern und Workshops sollen die Reisekosten durch die Teilnehmer selbst gezahlt werden. Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Teilnehmer sollen weitestgehend durch Teilnehmerbeiträge gezahlt werden. Sie müssen aber dennoch in den Kostenplan aufgenommen werden, um eine Gesamtsicht des Projektes zu ermöglichen. Sonstige Verpflegungskosten sind nur in begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Sie sind im Antrag möglichst detailliert aufzuführen (Anlass der Bewirtung; Anzahl der Personen).
Allgemeine Vereinsausgaben (z.B. Reisekosten der Vorstandmitglieder zu Vorstandssitzungen; Weiterbildungskosten für Mitarbeiter; Glückwunschkarten für Jubilare; Beiträge zu Landes- oder Bundesverbänden) - die auch ohne Durchführung des bewilligten Projektes anfallen - sind im Rahmen einer Projektförderung nicht zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähig und somit nicht in den Kosten- und Finanzierungsplan aufzunehmen sind zum Beispiel: betriebliche Kosten (z. B. Abschreibungen), freiwillige Versicherungen, Steuerberatungskosten, Mitgliedsbeiträge, Repräsentationskosten (z. B. Blumen, Geschenke).
Die Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst lässt eine Verwaltungskostenpauschale von bis zu 5% zu. Die Pauschale wird auf die zuwendungsfähigen Ausgaben aufgeschlagen. Wenn beispielsweise Honorare von 5.000 € kalkuliert sind und Technik für 3.000 €, kann eine Verwaltungskostenpauschale von 400 € angesetzt werden, womit sich die Gesamtausgaben des Projekts auf 8.400 € erhöhen. Einnahmenseitig müssen ebenfalls 8.400 € angesetzt sein. Abgerechnet werden müssen ausgabenseitig nur die Honorare und Technikkosten.
Einnahmen: Eine Landesförderung kommt nur in Betracht, wenn alle anderen Möglichkeiten der Unterstützung, also auch durch die Verwaltungen der Kommunen sowie durch örtliche Wirtschaftsunternehmen (Sponsoring), ausgeschöpft wurden. Die Bewilligung von Fördermitteln ohne Einsatz von eigenen Geldmitteln und allen projektbezogenen Einnahmen (Eintrittseinnahmen, Teilnehmergebühren) kann nur eine Ausnahme darstellen.
Auch hier ist eine detaillierte Auflistung aller im Zusammenhang mit dem Projekt zu erwartenden Mittel gewünscht. So beispielsweise: Teilnehmerbeiträge, Einnahmen aus Konzerten, Zuschuss vom Förderverein, Sponsoren, zweckgebundene Spenden, Zuschuss der Sparkassenkulturstiftung, Landkreis, Gemeinde, Kulturstiftung Thüringen, Zuwendungen aus den Überschüssen der Staatslotterie, Zuwendungen anderer Ministerien und Eigenmittel. Eigenmittel sind Gelder des Antragsstellers (z. B. aus zweckfreien Spenden, Sparguthaben, Tombola-Erlösen). Diese sind im Verlaufe des Projektes nicht zu reduzieren und müssen in voller Höhe erbracht werden. Daher sollten hier nur Gelder eingesetzt werden, die auch tatsächlich vorhanden sind.
Eigenleistungen, also unentgeltliche Leistungen (z. B. von den Vereinsmitgliedern geleistete, aber nicht vergütete Arbeitsstunden), sind bitte nicht hier, sondern unter 1.5 Projektdurchführung aufzuführen.
Sofern es bereits Sponsorenverträge, Förderzusagen oder Bewilligungsbescheide für das Projekt gibt, fügen Sie diese bitte als Kopie bei.
Eine Kopie der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages muss dem Antrag beigefügt werden, falls diese der Staatskanzlei in der aktuellen Fassung nicht vorliegen. Gleiches gilt für den Nachweis der Gemeinnützigkeit oder die Auszüge aus dem Vereins- bzw. Handelsregister.
Sofern Sie bereits eine Förderung aus der TSK erhalten haben, fragen Sie bitte den zuständigen Sachbearbeiter, welche Unterlagen er noch benötigt und welche bereits vorliegen. Im Zweifel ist es immer besser, alle Dokumente einzureichen.
Eine de-minimis-Erklärung ist normalerweise nicht erforderlich, da es sich bei den kulturellen Projekten nicht um Zuschüsse an Unternehmen handelt.
Achtung: Schicken Sie uns keine Unikate oder wertvolle Materialien, da der Freistaat Thüringen im Falle eines Verlustes keine Haftung übernehmen kann.
Zu 1.7 des Antrags – Erklärungen
Die Erklärungen sollten Sie sich ganz genau durchlesen und nur ankreuzen, was für Sie zutrifft.
Aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen wurden. Daher muss eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. Die Bewilligungen für Zuwendungen werden aus haushaltsrechtlichen Gründen in der Regel in den Monaten März bis Juni verschickt. Sollten Sie bereits im ersten Halbjahr Ausgaben für ein Projekt haben, müssen Sie einen vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragen. Das kann formlos gegenüber der Thüringer Staatskanzlei erfolgen.
Projekte, die nach Nr. 2.1.1 der Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst gefördert werden können, erhalten den förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn automatisch, sofern der Förder-Antrag fristgerecht eingereicht wird. Der vorzeitige Maßnahmebeginn gilt mit dem Datum der Antragstellung als erteilt. Eine Bestätigung per Brief oder E-Mail erfolgt dazu in der Regel nicht. Sollte das gewünscht sein, ist dies bitte beim zuständigen Sachbearbeiter zu beantragen.
Der Vorsteuerabzug (§ 15 Umsatzsteuergesetz) bezeichnet das Recht eines Unternehmers, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der von ihm vereinnahmten Umsatzsteuer zu verrechnen. Sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, muss im Kosten- und Finanzierungsplan mit Nettopreisen kalkuliert werden.
Fördermittel können nur an natürliche oder juristische Personen ausgegeben werden, die keine Steuerschulden haben.
Zur Bearbeitung der Anträge ist eine Speicherung der Daten unerlässlich.
Der Antrag muss von einer dazu ermächtigten Person (z. B. Vereinsvorsitzender) unter Angabe von Ort, Namen und Datum unterzeichnet werden.
Zu 1.8 des Antrags – Zustimmung bzw. Bestätigung des Finanzierungsanteils der Kommune
- Wurde bezüglich der Finanzierung und des Verwendungsnachweises eine Auswahl getroffen?
- Hat ein Vertreter der kommunalen Verwaltung den Antrag unterschrieben und mit einem Dienstsiegel gekennzeichnet?
- Haben Sie ein Kreuz an der zutreffenden Stelle gesetzt, falls die Zustimmung der Kommune nicht eingeholt wurde?
Kulturprojekte leisten nicht nur überregionale, sondern auch kommunale Kulturarbeit. Sie werden zunächst von den Einwohnern einer oder mehrerer Gemeinden getragen und wirken auf das unmittelbare räumliche Umfeld. Daraus ergibt sich die besondere Verantwortung für die Kommunalverwaltungen vor Ort, die sich auch in der Unterstützung von Projekten niederschlagen sollte. Das Subsidiaritätsprinzip der Landesförderung erfordert, dass die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen in alle Förderentscheidungen einzubeziehen sind. Deshalb ist die Zustimmung der Kommune zur Antragstellung zwingend einzuholen. Dabei sind nicht zutreffende Aussagen zu streichen (insbesondere ob die Kommune den Verwendungsnachweis prüft). Auch wenn die Kommune keinen Finanzierungsanteil erbringt und den Verwendungsnachweis nicht prüft, muss sie dem Vorhaben inhaltlich zustimmen.
Die Zustimmung der Kommune ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Antragsteller um eine Religionsgemeinschaft oder einen überregionalen Projektträger (z. B. Landesarbeitsgemeinschaft, Künstlerverband, selbständige Stiftung) handelt oder das Projekt keinen besonderen lokalen Bezug hat, sondern an mehreren Orten in Thüringen stattfindet (z. B. Thüringer Bachwochen).
Auf dem Bewilligungsbescheid sind in die Kontaktdaten des zuständigen Bearbeiters / der zuständigen Bearbeiterin hinterlegt. In den meisten Fällen lassen sich Fragen unkompliziert telefonisch beantworten. Bitte zögern Sie nicht, die Kolleginnen / Kollegen anzurufen.
Wie rechne ich mein Projekt ab?
Sachbericht
Der Verwendungsnachweis besteht nicht nur aus Zahlen und Belegen. Ein unverzichtbarer Bestandteil, der mit jedem Verwendungsnachweis zu erbringen ist, ist der Sachbericht. Er gibt Ihnen die Möglichkeit das Projekt ausführlich zu beschreiben und auf mögliche Schwierigkeiten bei der Durchführung hinzuweisen. Bitte benutzen Sie das Formblatt „Sachbericht“, welches Sie mit dem Bewilligungsbescheid erhalten haben.
Der Sachbericht dient nicht nur dazu dem Bearbeiter zu erklären, was es mit dem Projekt auf sich hatte, sondern ist auch Grundlage der Erfolgskontrolle, welche nach Abschluss des Projekts durch die Prüfer durchgeführt wird.
Allgemeines
Grundlage für jegliche öffentliche Förderung ist eine ordnungsgemäße Buchführung. Diese muss sich im Verwendungsnachweis widerspiegeln.
Bitte lesen Sie im Bewilligungsbescheid nach, welche Art des Verwendungsnachweises Sie erbringen müssen. Es gibt den einfachen Verwendungsnachweis, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit summarischer Darstellung der zuletzt genehmigten Einzelpositionen besteht. Der Regel-Verwendungsnachweis ist ein Beleglistennachweis. Er besteht aus einem Sachbericht, einer nach Einzelansätzen gegliederten einzelnen Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben mit Datumsangabe und einer Belegliste, die alle Ausgaben in chronologischer Reihenfolge ausweist. Die dritte Form des Verwendungsnachweises entspricht dem Beleglisten-Nachweis, enthält aber zusätzlich alle Originalbelege.
Für das Projekt notwendige Reisen sind vom Reisenden im Rahmen des Thüringer Reisekostengesetzes abzurechnen. Das dem Bewilligungsbescheid beigefügte Formblatt sollte verwendet werden. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind der Abrechnung die Originaltickets beizufügen. Wenn Tankquittungen abgerechnet werden sollen, ist ein Fahrtenbuch einzureichen. Dies kann nur bei umfangreichen Projekten mit hohem Transferbedarf erfolgen (z.B. Teilnehmershuttle bei „Jugend musiziert“). In diesen Fällen ist auch zu erklären, warum die Fahrten notwendig waren und wer bzw. was transportiert wurde. Reisen mit dem privaten PKW werden in zwei Kategorien unterteilt:
- Es gibt ein Vereinsauto / Dienstauto, mit dem die Reisen normalerweise durchgeführt werden. Dieses Auto war aber nicht verfügbar und Sie mussten ihr Privat-KfZ benutzen: die Kilometerpauschale beträgt 0,17€
- Sie müssen für die projektbezogenen Fahrten immer ihr Privat-KfZ benutzen, da es kein Vereinsauto / Dienstauto gibt: die Kilometerpauschale beträgt 0,35€
Zur Abrechnung von Reisekosten stellt die Bewilligungsbehörde einen Vordruck (Reisekostenabrechnung) zur Verfügung, welcher verwendet werden sollte. Sofern Sie eigene Abrechnungen verwenden, stellen Sie bitte sicher, dass alle geforderten Daten enthalten sind.
Wenn Geräte mit einem Einzelwert von mehr als 410 € bzw. 800 € angeschafft wurden (bitte schauen Sie in den Bewilligungsbescheid, dort sollte der für das Projekt gültige Betrag vermerkt sein), sind diese zu inventarisieren. Die Inventarliste kann vom Prüfer eingesehen werden, ist aber (sofern nichts anderes im Bewilligungsbescheid verfügt ist) dem Nachweis nicht beizufügen. Gleiches gilt auch für die Vergabeunterlagen.
Im Bewilligungsbescheid wird immer ein Bewilligungszeitraum festgelegt. In der Regel ist dieser Zeitraum auf ein Jahr beschränkt. Alle Projektausgaben müssen in diesem Zeitraum verursacht werden. Das heißt, dass in diesem Zeitraum Verträge geschlossen und Aufträge ausgelöst werden müssen. Es ist wünschenswert, wenn alle Ausgaben in diesem Zeitraum auch in Rechnung gestellt und bezahlt werden würden. In der Praxis kommen einige Rechnungen aber später (z.B. Abrechnung der Künstlersozialkasse). Wenn diese Ausgaben einen direkten Bezug zum Projekt haben und auch im Bewilligungszeitraum verursacht, also ausgelöst wurden, können sie für das Projekt mit abgerechnet werden.
Es ist möglich, dass ein vom Bewilligungszeitraum abweichender Projektzeitraum festgelegt worden ist. Im Projektzeitraum kann das Vorhaben weiter umgesetzt werden. Es sind jedoch keine Zahlungen von Fördermitteln möglich. Rechnungen, die im Bewilligungszeitraum verursacht, aber erst im Projektzeitraum verausgabt worden sind, sind zuwendungsfähig. Rechnungen, die erst im Projektzeitraum verursacht wurden, sind nicht zuwendungsfähig. Unabhängig von der im Bewilligungsbescheid geforderten Art des Verwendungsnachweises müssen alle das Vorhaben betreffende Originalbelege und sonstigen Unterlagen gemäß Nr. 6.9 ANBest-P fünf Jahrenach Vorlage des Verwendungsnachweises aufbewahrt werden, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Einfacher Verwendungsnachweis
Ein einfacher Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Der zahlenmäßige Nachweis ist das Pendant zur Zusammenfassung des zuletzt genehmigten Kosten- und Finanzierungsplans. Hier gibt es keine Liste mit einzelnen Ausgaben, sondern lediglich die tatsächlichen Summen der Einzelpositionen. Der Nachweis sollte im besten Falle von einem Rechnungsprüfungsamt kontrolliert worden sein (z.B. Rechnungsprüfungsamt der Stadt oder des Landkreises). Der Umfang und die Ergebnisse dieser Prüfung sind schriftlich zu vermerken (z.B. Die Belege stimmten mit den Angaben im Nachweis überein. Die Summen wurden korrekt gebildet. Skonti wurden gezogen. Die Einhaltung der Zweimonatsfrist wurde nicht geprüft. Es wurden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt).
Zwischennachweise, die bei überjähriger Förderung zu erstellen sind, werden als einfacher Verwendungsnachweis geführt.
Zahlenmäßiger Nachweis mit Belegliste
Der Beleglisten-Nachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Sofern Sie keinen einfachen Nachweis erbringen dürfen und im Bewilligungsbescheid nichts Gegenteiliges geregelt wurde, müssen Sie einen zahlenmäßigen Nachweis mit Belegliste vorlegen.
Das heißt, dass Sie alle Ausgaben und Einnahmen einzeln auflisten müssen. Dabei ist die Gliederung des genehmigten Kosten- und Finanzierungsplans zugrunde zu legen. Für die Einzelpositionen müssen Summen gebildet werden. Sofern diese Beträge um mehr als 20% von der genehmigten Planung abweichen, ist diese Abweichung zu begründen. Bei der Erstellung der Abrechnung gehen Sie also wie bei der Erstellung eines Kosten- und Finanzierungsplans vor. Sie betrachten die Einzelpositionen und ordnen die entsprechenden Ausgaben zu. Dabei ist immer der letzte von der Behörde genehmigte Kosten- und Finanzierungsplan als Grundlage heranzuziehen.
Wenn Sie Buchungslisten haben, können diese als Nachweis dienen. Bitte markieren Sie aber deutlich, worum es sich bei den einzelnen Konten handelt und erstellen Sie eine Zusammenfassung der Einzelpositionen.
Zusätzlich zu dieser Übersicht ist eine Belegliste anzufertigen, die alle Ausgaben in chronologischer Reihenfolge abbildet. Die Vorlage von Rechnungen und anderen Belegen ist aber nicht notwendig.
Vollständiger Nachweis mit Belegliste und Originalbelegen
In einigen Fällen muss vom zuständigen Bearbeiter ein vollständiger Nachweis verlangt werden. Das ist im Bewilligungsbescheid geregelt oder wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auferlegt. In diesen Fällen besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht, den Übersichten über Einnahmen und Ausgaben, der Belegliste und allen dazugehörigen Rechnungen, Verträgen und Kontoauszügen.
Vollständige Nachweise müssen in der Regel nur von Zuwendungsempfängern verlangt werden, die erstmalig eine Förderung beantragen oder deren bislang vorgelegte Nachweise grobe Mängel aufwiesen. Der vollständige Nachweis kann aber auch im Rahmen einer vertieften Verwendungsnachweisprüfung erfolgen. Vertieft zu prüfende Nachweise werden nach dem Zufallsprinzip in einem Stichprobenverfahren ermittelt.Was passiert mit dem Nachweis bei der Prüfung?
Leider können die Nachweise nicht immer zügig geprüft werden. Wenn Sie Originalbelege vorlegen müssen, diese aber anderweitig (z.B. für das Finanzamt) benötigen, vermerken Sie dies bitte ausdrücklich im Anschreiben.
Die Bearbeiter versenden in der Regel keine Eingangsbestätigungen für Verwendungsnachweise. Wenn Sie eine solche benötigen, vermerken Sie dies bitte ebenfalls im Anschreiben.
Die Verwendungsnachweisprüfung ist ein Soll-Ist-Vergleich. Der Bearbeiter nimmt sich den gesamten Vorgang vor und vergleicht, ob die im Antrag formulierten Ziele und Ideen verwirklicht werden konnten. Deshalb ist es besonders wichtig, einen aussagekräftigen Sachbericht zu schreiben und die Bemerkungsspalte im zahlenmäßigen Nachweis zu nutzen. Sie sollten die mit dem Bewilligungsbescheid erhaltenen Formblätter verwenden.
Sofern Unstimmigkeiten oder Fragen auftreten, wird eine Anhörung durchgeführt. In der Regel kann infolgedessen der Nachweis abschließend geprüft werden. Der Projektträger erhält einen Festsetzungsbescheid. Darin ist die endgültige Höhe der Zuwendung geregelt. Außerdem wird darin auch eine Aussage über ggf. entstandene Rückforderungs- und/oder Zinsansprüche getroffen. Damit ist die Nachweisprüfung in der Regel abgeschlossen. Der Projektträger ist dazu verpflichtet, alle Unterlagen auch nach Abschluss der Prüfung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Außerdem kann der Landesrechnungshof das Projekt erneut prüfen. In einigen Fällen ist auch die Bewilligungsbehörde verpflichtet, ein abgeschlossenes Projekt noch einmal vertieft zu prüfen (vgl. Stichprobenverfahren). Daher muss die Aufbewahrungspflicht unbedingt eingehalten werden.
Beispiel bei Fehlbedarfsfinanzierung bei gemeinsamer Finanzierung durch Stadt und Land:
Der Nachweis kommt am 27.02.2018 bei der zuständigen Bearbeiterin bei der Stadt an. Da der Schatzmeister im Anschreiben darauf hingewiesen hat, dass Geld übrig ist, erfolgt eine sofortige Prüfung. Da der Nachweis auch ordentlich geführt wurde, geht die Prüfung schnell und schon am 28.02.2018 verschickt die Behörde eine Anhörung mit folgendem Inhalt:
„Der Nachweis wurde geprüft. Alle abgerechneten Ausgaben (11.214,39 €) wurden als zuwendungsfähig anerkannt. Ihnen stehen die von Ihrem Verein bereit gestellten Eigenmittel in Höhe von 1.000 €, die Konzerteinnahmen in Höhe von 4.840 € und die Spenden in Höhe von 1.090 € gegenüber. Es verbleibt ein Fehlbedarf von 4.284,39 €. Dieser Fehlbedarf kann aus den Fördermitteln der Stadt und des Landes gedeckt werden.
Da sowohl Stadt als auch Land als Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt haben, ist der jeweilige Förderanteil anhand der Planzahlen zu errechnen. Bei geplanten öffentlichen Zuwendungen von insgesamt 5.000 € und Einzelbewilligungen von je 2.500 € entfallen je 50 % auf Stadt und Land. Dieser Anteil ist nun auf den Fehlbedarf nach der Projektabrechnung anzuwenden.5.000 € gezahlte öffentliche Zuwendung abzüglich 4.284,39 € Fehlbedarf ergeben einen Überschuss von 715,61 €. Dieser ist zu je 50 % (also je 357,80 €) an Stadt und Land zurückzuzahlen.
Außerdem wurde eine Überschreitung des Bewilligungszeitraums festgestellt. Die Ausgabe für die Künstlersozialabgabe wurde erst in 2018 gezahlt, obwohl der Bewilligungszeitraum am 31.12.2017 endete. Da die Ausgabe durch das geförderte, im Bewilligungszeitraum durchgeführte Konzert verursacht wurde, wird sie anerkannt. Die späte Abrechnung durch die Künstlersozialkasse haben Sie als Verein außerdem nicht verschuldet.
Durch die späte Abrechnung der Künstlersozialabgabe wurde auch die in Nr. 1.3 ANBest-P geregelte Zweimonatsfrist zur Mittelverwendung überschritten. Sie sind Ihrer aus Nr. 5 ANBest-P resultierenden Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Normalerweise hätten Sie den Zuwendungsgebern zeitnah mitteilen müssen, dass die Fördermittel nicht innerhalb der Frist verbraucht werden konnten.
Der Erstattungsanspruch in Höhe von 357,80 € wäre ebenfalls ab dem Tag der Auszahlung zu verzinsen. Bei einer zügigen Rückzahlung kann davon aber abgesehen werden.
Bitte nehmen Sie bis zum 14.03.2019 zu diesen Sachverhalten Stellung.“Am 05.03.2019 überweist der Schatzmeister 357,80 € an die Stadt und 357,80 € an das Land. Er teilt dies den jeweiligen Bearbeitern per E-Mail mit. Einige Zeit später erhält er sowohl von der Stadt, als auch vom Land einen Festsetzungsbescheid.
Beispiel bei Mischfinanzierung aus Fehlbedarfs- und Festbetragsfinanzierung bei gemeinsamer Finanzierung durch Stadt und Land:
Wenn der Verein aus dem oben genannten Beispiel eine Festbetragsförderung vom Land bekommen hätte, wäre die Höhe der Fördermittel folgendermaßen berechnet worden:
Die zuwendungsfähigen Ausgaben betrugen 11.214,39 €. Die Förderung betrug maximal 2.500 €. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind größer als die bewilligte Zuwendung. Die Zuwendung des Landes kann also in voller Höhe beim Verein verbleiben.Aus der Sicht der Stadt, welche als Fehlbedarfsfinanzierung gefördert hat, berechnet sich der Rückforderungsanspruch folgendermaßen:
Die zuwendungsfähigen Ausgaben betrugen 11.214,39 €. Davon werden die Eigenmittel, die Einnahmen und Spenden sowie die als Festbetragsfinanzierung gewährte Landesförderung abgezogen. Es verbleibt ein Fehlbedarf von 1.784,39 €. Ausgezahlt wurden 2.500,00 €. Also müssen 715,61 € an die Stadt zurückgezahlt werden.Für den Verein bleibt das Ergebnis also das Gleiche (Rückzahlung von 715,61 € bzw. 715,60 € wegen der Rundungsdifferenz). Sobald ein Teil der Fördermittel als Fehlbedarf bewilligt wird, ist der Überschuss immer zu erstatten.
Beispiel bei Festbetragsfinanzierung bei gemeinsamer Finanzierung durch Stadt und Land:
Wenn sowohl die Fördermittel der Stadt, als auch die des Landes als Festbetragsfinanzierung gewährt werden, entsteht kein Rückforderungsanspruch. Im Rahmen der Nachweisprüfung wird ermittelt, ob die Summe der öffentlichen Zuwendungen (hier 5.000 €) größer oder kleiner ist, als die zuwendungsfähigen Ausgaben. Im vorliegenden Fall sind 11.214,39 € zuwendungsfähig. Die öffentliche Förderung ist geringer (5.000 €) und muss daher nicht zurückgefordert werden.
Allgemeines
Sie dürfen mit der Realisierung Ihres Projektes beginnen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Sie haben fristgerecht einen Förderantrag nach Nr. 2.1.1 der Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst eingereicht. Bei einer beantragten Förderung von bis zu 50.000 € muss der Antrag bis spätestens 15.10. des Vorjahres eingereicht werden. Bei einer beantragten Förderung von über 50.000 € muss der Antrag bis spätestens 31.03. des Vorjahres eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass diese Sonderregelung nur für „klassische“ Kulturprojekte wie Konzerte, Festivals oder Lesungen Anwendung findet. Sie gilt nicht für investive Projekte, Projekte der Digitalisierung, Ankäufe von Kulturgut, Geschäftsstellentätigkeiten oder Beratungen/Betreuungsleistungen für Opfer kommunistischer Verfolgungsmaßnahmen.
- Sie haben die schriftliche Bestätigung des förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns durch die Bewilligungsbehörde erhalten.
- Sie haben eine Zusicherung auf Förderung oder einen Bewilligungsbescheid erhalten.
Bitte beachten Sie, dass erst mit einer Zusicherung oder einer Bewilligung feststeht, dass Sie eine Förderung erhalten. Sofern Sie lediglich eine Genehmigung des förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns oder eine unverbindliche Inaussichtstellung haben, führen Sie das Projekt auf eigenes Risiko durch.
Die Förderung erfolgt in der Regel unter Beachtung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Gemeinden und Gemeindeverbände werden unter Beachtung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) bezuschusst.
Honorar- bzw. Werkverträge müssen grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden und folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift beider Vertragspartner, Tätigkeitszeitraum, Leistungsumfang, Höhe des Honorars und Zahlungsform, steuerrechtliche Aussagen (z. B. welcher der Vertragspartner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abführt).
Insichgeschäfte nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind zu vermeiden.
Beispiel: Herr Mustermann ist Vorsitzender des Kunst e.V.. Herr Mustermann ist außerdem freischaffender Künstler und soll im Auftrag des Kunst e.V. einen Workshop mit Kindern und Jugendlichen leiten. Dazu soll ein Honorarvertrag zwischen dem Verein und Herrn Mustermann geschlossen werden. Herr Mustermann kann diesen Vertrag als Künstler unterzeichnen, nicht aber als Vereinsvorsitzender. Für den Verein muss ein anderes, dazu berechtigtes Vereinsmitglied unterschreiben.Die Vergabe von Aufträgen (Liefer-, Dienst- und Bauleistungen sowie freiberufliche Leistungen) ist in Nr. 3 ANBest-P geregelt. Es gibt zwei Anwendungsfälle:
- Das öffentliche Vergaberecht ist im Rahmen des Projektes einzuhalten oder
- Oberhalb eines voraussichtlichen Auftragswerts von mehr als 1.000 € netto sind drei Angebote einzuholen. Als Angebote gelten auch Onlinerecherchen oder Katalogangebote. Die Vergabeentscheidung ist zu dokumentieren. Die drei Angebote sind gegenüberzustellen (Anbieter und Preis auflisten) und die Vergabeentscheidung kurz zu begründen (z.B. Kauf beim günstigsten Anbieter).
Bitte beachten Sie unbedingt die diesbezügliche Regelung im Bewilligungsbescheid.
Gebietskörperschaften sind zur Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften Thüringens verpflichtet (Nr. 3 ANBest-GK).
Im Bewilligungsbescheid wird immer ein Bewilligungszeitraum festgelegt. In der Regel ist dieser Zeitraum auf ein Jahr beschränkt. Alle Projektausgaben müssen in diesem Zeitraum verursacht werden. Das heißt, dass in diesem Zeitraum Verträge geschlossen und Aufträge ausgelöst werden müssen. Komplikationen können vermieden werden, wenn alle Ausgaben in diesem Zeitraum auch geleistet, in Rechnung gestellt und bezahlt werden. In der Praxis kommen einige Rechnungen aber erst nach Ablauf des geförderten Zeitraums (z. B. Abrechnung der Künstlersozialkasse). Wenn diese Ausgaben einen direkten Bezug zum Projekt haben und auch im Bewilligungszeitraum verursacht, also ausgelöst wurden, können sie für das Projekt mit abgerechnet werden.
Mittelabruf und Zweimonatsfrist:
Der Bewilligungsbescheid gewährt Ihnen zwar eine Zuwendung, um die Gelder aber tatsächlich auf Ihr Konto überwiesen zu bekommen, muss der Bescheid bestandskräftig sein. Die Bestandskraft tritt automatisch einen Monat nachdem Ihnen der Bescheid zugegangen ist, ein. Um diese Bestandskraft früher zu erhalten, muss das Formblatt "Rechtsmittelverzicht" ausgefüllt und unterschrieben an die Thüringer Staatskanzlei geschickt (per Post oder E-Mail) werden.
Damit die Fördergelder zur Auszahlung kommen können, bedarf es des Formblattes "Mittelabruf". Die Fördergelder sollen nicht gleich zu Beginn des Vorhabens abgerufen werden, sondern erst dann, wenn sie tatsächlich benötigt werden (vergleiche Nr. 1.3 ANBest).
Der richtige Zeitpunkt für den Mittelabruf hängt von der im Bewilligungsbescheid genannten Finanzierungsart ab.
Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung sollen die Fördermittel erst abgerufen werden, wenn alle anderen Gelder (Eigenmittel, städtische Mittel, Sponsorengelder etc.) verbraucht worden sind. Wenn andere Förderer ihre Zuwendungen auch als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt haben, sollen die Förderungen zum gleichen Zeitpunkt und anteilig zur Höhe der gewährten Förderung abgerufen werden. Ratenzahlungen sind möglich.
Beispiel: Ein Projekt wird mit 4.000 € von der Kommune und mit 2.000 € vom Land gefördert. Im zweiten Quartal werden 1.500 € benötigt. Es sollten 1.000 € (zwei Drittel) von der Kommune und 500 € (ein Drittel) vom Land abgerufen werden. Im dritten Quartal werden 2.500 € benötigt. Dann sollten 1.665 € von der Kommune und 835 € vom Land abgerufen werden.Bei einer Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung sollen die Fördermittel anteilig mit den anderen Finanzmitteln verbraucht werden. Wenn die Zuwendung also in Höhe von 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben genehmigt wurde, können Mittel (möglichst in Raten) abgerufen werden, die jeweils 60 % der laufenden Ausgaben finanzieren sollen.
Bei einer Vollfinanzierung gibt es weder Eigen- noch Drittmittel. Dennoch muss die Zweimonatsfrist eingehalten werden. Die Fördermittel sind so abzurufen, dass die fälligen Zahlungen umgehend beglichen werden können, die Fördermittel aber nicht länger als 2 Monate ungenutzt bleiben. Auch hier bietet sich der Abruf in Raten an.
Leider haben Projektträger oft nicht die Möglichkeit diese Vorschriften wortgetreu zu befolgen. Viele Sponsoren und Förderer zahlen erst am Ende eines Vorhabens. Daher besteht in begründeten Fällen die Möglichkeit die Fördermittel vorzeitig abzurufen und das Projekt damit „vorzufinanzieren“. Dazu ist das entsprechende Feld auf dem Mittelabruf-Formular anzukreuzen.
Der Abruf der Fördermittel verbunden mit der Einhaltung der Zweimonatsfrist ist für viele Projektträger schwierig. Die Vorschrift wurde vor allem eingeführt, um Zinsnachteile für das Land zu vermeiden (da der Freistaat, wenn er Fördermittel auszahlt, nicht mehr mit diesem Geld arbeiten kann). Andererseits sollen die Fördermittel auch nicht dazu verwendet werden, um andere Betriebs- oder Vereinsausgaben vor- oder zwischenzufinanzieren.
Da eine Vereinfachung der Vorschrift nicht absehbar ist, sollte man von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Förderung in Raten abzurufen. Zudem gibt es die Pflicht der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn nach Ablauf der zwei Monate Fördermittel nicht ausgegeben wurden. Der zuständige Bearbeiter entscheidet dann auf der Grundlage der Höhe der noch nicht verbrauchten Mittel, ob das Geld wieder an die Bewilligungsbehörde zurückgezahlt werden muss oder beim Projektträger verbleiben kann. Im Falle einer Rückzahlung von Fördermitteln können diese natürlich später im Jahr (innerhalb des Bewilligungszeitraumes - siehe Bewilligungsbescheid) wieder abgerufen und für das Projekt verwendet werden. Eine überjährige Rück- und Wiederauszahlung ist in den meisten Fällen allerdings nicht möglich.Die Mittelabrufe können ganz individuell gestaltet werden. Dazu erhielten Sie mit Ihrem Bewilligungsbescheid das Formblatt „Mittelabruf“. Es enthält eine Tabelle, in der Sie den gewünschten Auszahlungsbetrag und die Fälligkeit erfassen können. Bei mehreren Raten nutzen Sie bitte die freien Zeilen.
Mitteilungspflichten
Das Formblatt "Mitteilungspflichten" listet die Fälle auf, in denen Sie sich zwingend an die Bewilligungsbehörde wenden müssen. Sollte einer der Fälle für Sie zutreffen, kreuzen Sie ihn bitte an, erklären die Situation gegebenenfalls in einem Anschreiben und fügen, wenn dies notwendig ist, einen neuen Kosten- und Finanzierungsplan bei, bevor Sie alles per E-Mail an den zuständigen Bearbeiter schicken. Bitte vergessen Sie nicht das Datum einzusetzen und das Formblatt zu unterschreiben bzw. elektronisch zu zeichnen.
Reisekostenabrechnung
Projektbezogene Reisen sind im Rahmen des Thüringer Reisekostengesetzes durchzuführen und abzurechnen. Das dem Bewilligungsbescheid beigefügte Formblatt „Reisekostenabrechnung“ sollte verwendet werden. Sie können aber auch eigene Vorlagen benutzen, sofern diese alle relevanten Daten enthalten.
In allen Fällen sind die Originaltickets (Bus, Taxi, Bahn, Parktickets, Flugzeug) aufzubewahren. Prüfer der Bewilligungsbehörde oder des Rechnungshofs haben das Recht diese Belege einzusehen. Wenn die Belege nicht vorgelegt werden können, kann es zu Rückforderungen oder sogar zum Ausschluss von künftigen Förderungen kommen.
Reisen mit dem privaten PKW werden in zwei Kategorien unterteilt:
- Es gibt ein Vereinsauto / Dienstauto, mit dem die Reisen normalerweise bestritten werden. Dieses Auto war aber nicht verfügbar und Sie mussten ihr Privat-KfZ benutzen: die Kilometerpauschale beträgt 0,17 €.
- Sie müssen für die projektbezogenen Fahrten immer ihr Privat-KfZ benutzen, da es kein Vereinsauto / Dienstauto gibt: die Kilometerpauschale beträgt 0,35 €.
Wenn Tankquittungen abgerechnet werden sollen, ist ein Fahrtenbuch einzureichen. Dies kann nur bei umfangreichen Projekten mit hohem Transferbedarf erfolgen (z. B. Teilnehmershuttle bei „Jugend musiziert“). In diesen Fällen ist auch zu erklären, warum die Fahrten notwendig waren und wer bzw. was transportiert wurde.
Diese Dokumente müssen Sie bereits bei der Durchführung des Projektes vervollständigen. Entsprechende Abrechnungen und Unterschriften im Nachhinein einzufordern, ist in der Regel sehr schwierig.
Publikationen
Im Bewilligungsbescheid wird gefordert, dass bei allen projektbezogenen Publikationen (gedruckt oder online) auf die Förderung der Thüringer Staatskanzlei hingewiesen wird. Dies soll nach Möglichkeit mit Hilfe eines Logos erfolgen, welches Sie über logoanfrage@tsk.thueringen.deanfordern können.
Dieses Logo soll dann zum Beispiel auf Einladungen, Programmheften, Flyern, Internetpräsentationen und Plakaten eingefügt werden. Der entsprechende Entwurf ist durch die Kollegen von der Logoabfrage freizugeben.
Förderprogramm für kulturelle Leitungskräfte und Fachkräfte im jugendkulturellen Bereich
Am 01.01.1998 wurde das Förderprogramm für kulturelle Leitungskräfte (früher: Projektmanagerprogramm) ins Leben gerufen. Das Land Thüringen fördert Personalkosten für Leitungskräfte bei kulturellen Verbänden mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung oder sonstigen Trägern freier Kulturarbeit, die kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführen. Es werden insbesondere Landesarbeitsgemeinschaften und die großen (Landes-) Verbände unterschiedlicher kultureller Sparten (Musik, Soziokultur, Freie Theater, Literatur, Bildende Kunst, Jugendkultur und Tanz), aber auch kulturelle Leuchtturmprojekte im ländlichen Raum unterstützt. Das Förderprogramm soll ein landesweites breitenkulturelles Netz sichern.
Außerdem können seit 01.01.2004 Personalkosten für Fachkräfte im jugendkulturellen Bereich für überregionale Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit gefördert werden. Die Vorhaben müssen sich besonders an die Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen wenden und diese in angemessener Form in die Arbeit einbeziehen.
Die Förderung erfolgt zeitlich befristet.Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Vergabe der Fördermittel wird unter Beteiligung eines Fachbeirats im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
Download - Anträge, Formulare und Hinweise
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Beschäftigung von Leitungskräften bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamer Maßnahmen (WORD-Dokument, 24 KB)
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Freistaats Thüringen zur Beschäftigung von Leitungskräften bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamer Maßnahmen (WORD-Dokument, 89 KB)
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich (WORD-Dokument, 23 KB)
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Freistaats Thüringen zur Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich (WORD-Dokument, 90,5 KB)
Die Abteilung Kultur und Kunst der Thüringer Staatskanzlei vergibt wieder Fördermittel für die Beschäftigung von kulturellen Leitungskräften und Fachkräften im jugendkulturellen Bereich. Gefördert werden Personalausgaben entsprechend folgender Förderrichtlinien:
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen
- zur Beschäftigung von Leitungskräften bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamer Maßnahmen
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen
- zur Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich
Die Förderprogramme richten sich an kulturelle Verbände mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung und sonstige Träger freier Kulturarbeit, die kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen in Thüringen durchführen. Das Förderprogramm für Fachkräfte im jugendkulturellen Bereich unterstützt Maßnahmen, die sich insbesondere an Kinder und Jugendliche richten und diese in angemessener Form in die Arbeit einbeziehen.
Es ist geplant, für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 erneut zweijährige Förderentscheidungen zu treffen. Es können deshalb Förderanträge für den Zeitraum von zwei Jahren gestellt werden.
Die Anträge sind schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars bis spätestens 30. Juni 2021 (Einsendeschluss) an die
Thüringer Staatskanzlei,
Abteilung Kultur und Kunst
Regierungsstraße 73
99084 Erfurt
zu richten.
Über die Vergabe der Fördermittel wird wieder nach Beratung durch den Fachbeirat entschieden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderrichtlinien und Antragsformulare sind im Download-Bereich veröffentlicht.
Hinweis: Die Eingangspost wird für die elektronische Akte digitalisiert. Bitte reichen Sie nur Standard-A4-Formate ein und verzichten Sie auf festverbundene Unterlagen oder Heftungen (Heftklammern), Klarsichtfolien, Mappen, etc.
Für Fragen zum Ausschreibungsverfahren steht Ihnen Frau Grützmacher (Jana.Gruetzmacher@tsk.thueringen.de, Telefon: 0361/57 32 14 775) zur Verfügung.
Zuweisungen zum Ausgleich kommunaler Belastungen im kulturellen Bereich
An Gemeinden und Landkreise, die überdurchschnittliche Aufwendungen für Kultur erbringen.
Die Berechnung der Zuschussbedarfe erfolgt jährlich durch das Thüringer Landesamt für Statistik und wird durch schriftlichen Bescheid der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzt und ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Als Ansprechpartnerin steht Ihnen Frau Beiler zur Verfügung:
Telefon 0361-573214846
E-Mail Tina.Beiler@tsk.thueringen.de
Download - Anträge, Formulare und Hinweise
Förderprogramm für Volontariate in Thüringer Museen
Im Rahmen der Förderung von Volontariaten können Zuwendungen für wissenschaftliche Volontariate auch mit museumspädagogischem Schwerpunkt in Thüringer Museen gewährt werden. Die Förderung von Volontariaten erfolgt auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen für Volontäre in Thüringer Museen. Die Förderung eines Volontariats muss bei der für Kultur zuständigen Behörde beantragt werden. Mit dem Antrag sind ein für den Gesamtzeitraum des Volontariats inhaltlich ausgearbeiteter Ausbildungsplan und Vorstellungen zu einem in dieser Zeit zu realisierenden konkreten musealen Projekt vorzulegen.
Download - Anträge, Formulare und Hinweise
Förderungen im Bereich der Denkmalpflege
Freiwilliges Jahr in der Denkmalpflege
Jugendbauhütte Mühlhausen
Seit 2003 können Jugendliche im Rahmen des "Thüringen Jahres" ein freiwilliges soziales Jahr im Bereich der Denkmalpflege absolvieren. In der ersten Jugendbauhütte des Landes mit Standort in Mühlhausen erlernen jedes Jahr 20 bis 25 Jugendliche handwerkliche Fähigkeiten und tragen durch ihre Arbeit gleichzeitig zur Denkmalpflege bei. Thüringen ist das fünfte Bundesland, in dem eine Jugendbauhütte eröffnet wurde.
Mit dem Projekt sollen Jugendliche einen Einblick in die spannenden Arbeitsfelder der Denkmalpflege gewinnen und beispielsweise in Handwerksbetrieben traditionelle Handwerkstechniken erlernen, den Blick für Stilelemente und Baugeschichte schärfen, Kontakte zu Betrieben, Einrichtungen und Unternehmen in der Denkmalpflege und im Handwerk knüpfen und zudem eine Möglichkeit des persönlichen Engagements für die Gesellschaft kennen lernen.
Für die Jugendlichen gibt es eine Vielzahl von Einsatzstellen, unter anderem Plätze in Architektur- und Planungsbüros, Denkmalbehörden, in der Bodendenkmalpflege, in denkmalpflegeorientierten Vereinen, in Handwerksbetrieben (als Tischler, Maurer, Steinmetz, Zimmermann), in Museen und kulturellen Einrichtungen. Bildungsseminare beispielsweise über traditionelle Handwerkstechniken, Bauen mit Naturmaterialien, Baustilkunde und Bauphysik runden das Angebot ab.
Initiatoren der Thüringer Jugendbauhütte sind das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die Deutsche Nationalstiftung, die Hermann Reemtsma Stiftung und die Stadt Mühlhausen.
Jugendbauhütte Mühlhausen
Herr Jens Hasert
Ratsstraße 19
99974 Mühlhausen
Tel.: 03601-889123
Denkmalförderrichtlinie
Die Denkmalförderrichtlinie (PDF, nicht barrierefrei, 63,7 MB) ist am 01.01.2004 in Kraft getreten. Auf der Grundlage der Denkmalförderrichtlinie können Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei der Erhaltung und Pflege ihres Denkmals finanziell unterstützt werden. Förderfähig sind dabei neben wissenschaftlichen Untersuchungen, Zielstellungen, Studien und Projekten, die im direkten Zusammenhang mit der Erhaltung des Kulturdenkmals stehen, Leistungen zur Sicherung wirtschaftlich nicht genutzter Denkmale (z. B. Stadtmauern, Ruinen, Mahnmale, Standbilder, Kleinarchitektur usw.), Aufwendungen für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmalen bei Sicherung der originalen Substanz, und Aufwendungen für die rekonstruierende Wiederherstellung, soweit untergegangene, aber für das Verständnis oder die Erscheinung unverzichtbare Teile eines noch bestehenden Kulturdenkmals ergänzt werden sowie Aufwendungen für die Rekonstruktion archäologischer Denkmale.
Außerdem können Regenerierungsmaßnahmen am objekttypischen Pflanzenbestand im Interesse der Erhaltung und Wiederherstellung von Denkmalen der Landschafts- und Gartengestaltung, insbesondere die Pflege und Kultivierung historischer Parkanlagen gefördert werden.
Ebenso sind Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der Erhaltung von Kulturdenkmalen stehen, förderfähig.
Die Antragstellung erfolgt bis zum 30. September eines Jahres für das Folgejahr bei der Unteren Denkmalschutzbehörde. Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie nach Prüfung der eingereichten Anträge.
Kulturstiftung des Freistaats Thüringen
Anträge und Formulare zur Förderungen von kulturell bedeutsamen Projekten erhalten Sie stets aktuell auf der Website der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen.
Die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen hat zum 01.01.2005 ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Erfurt. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur in Thüringen. Ihr obliegt insbesondere die Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur der in Thüringen lebenden Künstlerinnen und Künstler. Dieser Stiftungszweck wird erfüllt durch die Gewährung von Stipendien und die Förderung von Projekten.